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Allgemeine Bedingungen:

Am 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV), BGBl. I S. 2477 in Kraft getreten. Die NAV hat unmittelbaren Einfluss auf die mit uns abgeschlossenen Netzanschlussverträge von Anschlussnehmern, welche aus der Niederspannung (Strom) beliefert werden.

Nach §29 Abs.1 NAV in Verbindung mit § 115 Abs 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz sind wir berechtigt, gegenüber den o. g. Anschlussnehmern einheitlich die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von der Anpassung profitieren Sie als unser Kunde zum Beispiel durch für Sie bessere Haftungsbedingungen und einheitliche Vertragsverhältnisse. Ein gesondertes Anpassungsverlangen ihrerseits ist nicht nötig. Für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 begründet worden sind bzw. werden, gilt die NAV unmittelbar.

Die NAV gilt ab dem Tag nach dieser Veröffentlichung (also ab dem 08.05.2007) auch für die bis einschließlich zum 12.07.2005 abgeschlossenen und bestehenden Haus- bzw. Netzanschlussverträge gemäß AVBEltV.

Die gesamten Bedingungen sind auf diesen Seiten veröffentlicht und liegen in den Geschäftsräumen der Gemeindewerke Grefrath GmbH aus. Auf Verlangen werden sie den Anschlussnehmern und Anschlussnutzern unentgeltlich ausgehändigt.

Technische Mindestanforderungen:

Die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss an das Stromnetz ergeben sich aus den TAB 2019 sowie ggf. den weiteren hier aufgeführten Regelungen:

  • TAB 2023
  • VDE-AR-N 4100 TAR Niederspannung
  • VDE-AR-N 4105 TAR Niederspannung
  • VDE-AR-N4110 TAR Mittelspannung
  • Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Grefrath zur TAR-Mittelspannung
  • Ergänzende Bestimmungen der Gemeindewerke Grefrath zur TAB 2023